Zulassungsbedingung "Begleitung und Betreuung im Sozialbereich"
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1. Was wird als Berufserfahrung akzeptiert?

Die Berufserfahrung muss in der Begleitung und Betreuung im Sozialbereich nachgewiesen werden.
Darunter versteht die Prüfungskommission:

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2. Bis zu welchem Zeitpunkt wird die Berufserfahrung angerechnet (Stichtag)?
Als Stichtag gilt das Datum der Anmeldefrist. Berufserfahrung, die zwischen der Prüfungsanmeldung und dem Prüfungstermin geleistet wird, kann für die Zulassung zur Prüfung nicht berücksichtigt werden.

Die Berufserfahrung muss innert 5 Jahren vor der Prüfungsanmeldung geleistet worden sein. Berufserfahrung, die länger zurück liegt, wird nicht angerechnet.

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3. Wie hoch müssen die Anstellungsprozente sein, um an die Berufsprüfung zugelassen zu werden?
Die nachzuweisende Berufserfahrung ist zunächst von der Art der Vorbildung abhängig.

Bei einem EFZ FaBe oder EFZ FaGe oder einem gleichwertigen Ausweis im Sozial- oder Gesundheitsbereich werden mindestens 2 Jahre zu 50% verlangt.
Bei einem anderen eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder höheren Abschluss werden 3 Jahre zu 50% verlangt.
Bei reduziertem Pensum ist eine entsprechende Verlängerung der Berufstätigkeit erforderlich.

Beispiel: Kandidatin verfügt über ein EFZ Kauffrau. Sie arbeitet zu 30% in der Begleitung und Betreuung im Sozialbereich.
Gefordert sind in diesem Fall 3 Jahre zu 50% --> 18 Monate Berufserfahrung.
Damit die Kandidatin auf die benötigte Berufserfahrung kommt, muss sie 5 Jahre zu 30% arbeiten (5 x 12 Monate x 0.3 = 18 Monate).

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4. Kann auch Freiwilligenarbeit als Berufserfahrung angerechnet werden?
Freiwilligenarbeit kann als Berufserfahrung angerechnet werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
1. Bei der Freiwilligenarbeit muss es sich um Arbeit in der Begleitung und Betreuung im Sozialbereich handeln (siehe hierzu Raster unter Frage 1).
2. Die Freiwilligenarbeit muss dokumentiert sein, d.h. die Tätigkeit und die Einsatzzeit müssen nachvollziehbar sein.
3. Es muss ein Auftrag vorliegen.

Insgesamt darf die Freiwilligenarbeit nicht mehr als 25% der Berufserfahrung ausmachen, d.h. nicht mehr als 4.5 Monate (18 Monate x 0.25).

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