Zulassungsbedingungen
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Die Zulassungsbedingungen zur Berufsprüfung für Sozialbegleiterin / Sozialbegleiter sind wie folgt in der Prüfungsordnung geregelt:

 

Zur Prüfung wird zugelassen, wer:

a)    über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau/ Fachmann Betreuung, Fachfrau/ Fachmann Gesundheit oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt und nach dem Erwerb des Ausweises Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren zu 50% in der Betreuung und Begleitung im Sozialbereich nachweisen kann (bei reduziertem Pensum entsprechende Verlängerung der Berufstätigkeit). Die erforderliche Berufspraxis im Sozialbereich, die maximal zu 25% in der dokumentierten Freiwilligenarbeit erbracht werden darf, muss innert 5 Jahren vor der Prüfungsanmeldung geleistet worden sein.

Mindestens 160 Stunden dieser geforderten Berufserfahrung im Sozialbereich müssen sozialbegleiterische Berufserfahrung sein. Bei diesen 160 Stunden sozialbegleiterischer Berufserfahrung wird keine Freiwilligenarbeit akzeptiert;

oder

b)    einen Abschluss auf Sekundar-Stufe II oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt und nach dem Abschluss Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren zu 50% in der Betreuung und Begleitung im Sozialbereich nachweisen kann (bei reduziertem Pensum entsprechende Verlängerung der Berufstätigkeit). Die erforderliche Berufspraxis im Sozialbereich, die maximal zu 25% in der dokumentierten Freiwilligenarbeit erbracht werden darf, muss innert 5 Jahren vor der Prüfungsanmeldung geleistet worden sein.
Mindestens 160 Stunden der geforderten Berufserfahrung im Sozialbereich müssen sozialbegleiterische Berufserfahrung sein. Bei diesen 160 Stunden sozialbegleiterischer Berufserfahrung wird keine Freiwilligenarbeit akzeptiert;

und

c)    über eine genehmigte Disposition der Facharbeit verfügt (für Erläuterungen zur Disposition siehe Wegleitung zur Prüfungsordnung).


Vorbehalten bleiben die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff. 3.41 und die rechtzeitige sowie vollständige Abgabe der Facharbeit.

 

 

Wichtige Empfehlung zur Sprachkenntnis: Wir empfehlen den Kandidainnen und Kandidaten dringend mindestens über Niveau B2  in der jeweiligen Prüfungssprache zu Verfügen.