Zulassung
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Zur Prüfung wird zugelassen, wer:

- das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Fachfrau / Fachmann Betreuung, Fachmann / Fachfrau Gesundheit oder einen mindestens gleichwertigen Ausweis im Sozial- oder Gesundheitsbereich besitzt und nach dem Erwerb des Ausweises Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren zu 50% in der Betreuung und Begleitung im Sozialbereich nachweisen kann. (bei reduziertem Pensum entsprechende Verlängerung der Berufstätigkeit)
oder
- einen Abschluss auf Sekundar-Stufe II besitzt und nach dem Abschluss Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren zu 50% in der Betreuung und Begleitung im Sozialbereich nachweisen kann. (bei reduziertem Pensum entsprechende Verlängerung der Berufstätigkeit).

Die erforderliche Berufspraxis, die maximal zu 25 % in der dokumentierten Freiwilligenarbeit erbracht werden darf, muss innert 5 Jahren vor der Prüfungsanmeldung geleistet worden sein.

Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff. 3.41.

Für die Zulassung zur Berufsprüfung Sozialbegleitung ist ein gültiger Abschluss auf Sekundarstufe II nötig. Unter einem gültigen Abschluss auf Sekundarstufe II versteht das Bundesamt für Bildung und Technologie (BBT) eine abgeschlossene Lehre mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), eine abgeschlossene Diplommittelschule oder eine Matura. Ausländische Abschlüsse müssen validiert sein.
Wer nicht über den erforderlichen Abschluss verfügt kann bei der Prüfungskommission ein Gesuch um Äquivalenz einreichen.

Der Entscheid über die Zulassung zur Prüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber mindestens drei Monate vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheid enthält eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung.

 

Wichtige Empfehlung zur Sprachkenntnis: Wir empfehlen den Kandidainnen und Kandidaten dringend mindestens über Niveau B2  in der jeweiligen Prüfungssprache zu Verfügen.